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   BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R   

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https://dejure.org/2023,21809
BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R (https://dejure.org/2023,21809)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R (https://dejure.org/2023,21809)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R (https://dejure.org/2023,21809)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Stationäre Notfallbehandlung trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stationäre Notfallbehandlung - und die Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundessozialgericht zur Definition einer stationären Notfallbehandlung - Stationäre Notfallbehandlung trotz Verlegung des Patienten nach 60 Minuten

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Kurzzeitige Krankenhausbehandlung - "Schockraum 2" (jurisPR-MedizinR 2/2024 Anm. 1)

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Verfahrensmitteilung)

    Ist ein Versicherter im erstbehandelnden Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen worden, wenn das Krankenhaus ihn nach Einweisung als Notfall in einer für sein Krankheitsbild spezialisierten, zertifizierten Abteilung kurzzeitig (eine Stunde) behandelt und ...

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Kliniken G. GmbH ./. Betriebskrankenkasse BPW Bergische Achsen KG

    Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - stationäre Krankenhausbehandlung - Versorgungsvertrag - Abklärungsuntersuchung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 KR 11/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
    Eine einmal auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen (vgl zum Ganzen BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 11 mwN).

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 12 mwN) .

    Insoweit hat der Senat bereits in seinem Schockraum-Urteil vom 18.5.2021 entschieden (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 14) , dass ein Krankenhaus nicht bereits deshalb zwingend stationär behandelt, weil es den Patienten parallel zur Aufnahmeuntersuchung notfallmäßig mitbehandeln muss.

    Stationäre Behandlung hat der Senat nur ausnahmsweise angenommen, wenn zum Beispiel zur Herstellung der Transportfähigkeit eine Notoperation erforderlich ist, eine mehrstündige intensivmedizinische Behandlung stattfindet oder nicht einmal im Kern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) abrechenbare Leistungen erbracht werden (vgl BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 11/20 R - BSGE 132, 137 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, RdNr 17) .

  • BSG, 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Krankenhausträger trägt im

    Auszug aus BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
    Dies erfordert nach § 301 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mehr als die bloße Kodierung von Nummern des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) und Diagnosen des ICD-10-GM (vgl allgemein zur Ausgleichung des Informationsgefälles bei atypischen Lagen BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 27/13 R - BSGE 117, 82 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 40, RdNr 21) .
  • BSG, 11.09.2019 - B 6 KA 6/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsprüfung - Behandlung in Notfallambulanz

    Auszug aus BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
    Der Senat weicht damit nicht von der Rechtsprechung des 6. Senats ab (BSG vom 11.9.2019 - B 6 KA 6/18 R - SozR 4-2500 § 76 Nr. 5) .
  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 26/18 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
    Eine nähere Prüfung zur Höhe dieser Beträge erübrigt sich (vgl zur Zugrundelegung bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26/18 R - juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R

    Krankenversicherung - Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses von

    Auszug aus BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
    Die Klage ist begründet (zur Zulässigkeit der echten Leistungsklage im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis vgl zB BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1/07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13, RdNr 9 mwN; stRspr) .
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 2/18 R

    (Krankenversicherung - Plankrankenhaus - kein Vergütungsanspruch für Behandlungen

    Auszug aus BSG, 29.08.2023 - B 1 KR 15/22 R
    Nach § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V entsteht die Zahlungsverpflichtung einer KK bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch Versicherte, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V) erfolgt, also abgesehen von Notfällen von dessen Versorgungsauftrag umfasst wird, und im Einzelfall iS von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 2/18 R - juris RdNr 9 mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2024 - L 4 KR 1217/22
    Auch aus dem Urteil des BSG vom 29. August 2023 (B 1 KR 15/22 R) ergebe sich nichts anderes.

    Nach aktueller Rechtsprechung des BSG (unter Verweis auf Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R -) liege eine stationäre Notfallbehandlung im Krankenhaus schon dann vor, wenn die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen den intensiven Einsatz von sächlichen und personellen Ressourcen erforderten, wie sie regelmäßig bei der Behandlung in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation zum Einsatz kommen.

    Eine einmal auf Grundlage der Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann grundsätzlich nicht rückwirkend entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 14; BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 19. September 2013 - B 3 KR 34/12 R - juris, Rn. 13).

    Die Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsplans wird nach außen regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, die Zuweisung eines Bettes oder das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches dokumentiert (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 12).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Versicherter als Notfall mit einem Rettungswagen durch einen Notarzt in ein Krankenhaus eingeliefert wird (BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 16).

    Mit Urteil vom 29. August 2023 (B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 17 ff.) hat das BSG die enge Auslegung des § 39 SGB V, wonach eine stationäre Aufnahme selbst dann zu verneinen und grundsätzlich eine ambulante Notfallbehandlung anzunehmen sei, wenn die parallel zur Aufnahmediagnostik stattfindende Notfallbehandlung die personellen und sächlichen Ressourcen des Krankenhauses in hohem Maße beansprucht (so noch zur Behandlung im "Schockraum" BSG, Urteil vom 18. Mai 2021 - B 1 KR 11/20 R - juris, Rn. 17) aufgegeben.

    Die konkludente stationäre Aufnahme eines Versicherten liegt bei seiner kurzzeitigen Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus und nachfolgender zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus dann vor, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen im erstangegangenen Krankenhaus eine hohe Intensität aufweist bzw. damit zu rechnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 20).

    Der durch das BSG (Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 21) für die Annahme einer stationären Notfallbehandlung geforderte intensive Einsatz sächlicher und personeller Ressourcen für diagnostische und therapeutische Maßnahmen, wird bei Behandlungen auf einer Intensivstation regelmäßig gegeben sein.

    Für zukünftige Abrechnungen von kurzzeitigen (voll)stationären Notfallbehandlungen (mit Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus binnen weniger Stunden) weist das BSG (Urteil vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - juris, Rn. 26) darauf hin, dass die Vergütung unter Berücksichtigung der Änderung seiner Rechtsprechung erst dann fällig wird, wenn aus den mit der Abrechnung mitgeteilten Daten der konkrete intensive Mitteleinsatz deutlich wird.

  • SG Aurich, 12.12.2023 - S 48 KR 218/18

    Abgrenzung von ambulanter zu stationärer Versorgung; hämorrhagisch; ischämisch;

    Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24. März 2021 - L 11 KR 542/18 -, Rn. 76, juris, anhängig beim Bundessozialgericht zum Aktenzeichen B 1 KR 15/22 R) hat die Versorgung und Diagnostik auf einer stroke unit mit Lysebehandlung als Abklärungsuntersuchung und damit ambulante Versorgung eingestuft, dies mit einer Auslegung des einschlägigen Landesvertrages unter Heranziehung des Pflegemanuals und der durchgeführten Versorgung begründet, sich aber nicht mit den Ausnahmen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt.

    Ob der vorliegende Fall mit diesen Ausnahmefällen vergleichbar ist, kann die Kammer zunächst dahingestellt lassen, weil das Bundessozialgericht (Urt. v. 29.08.2023, Az: B 1 KR 15/22 R, derzeit noch nicht veröffentlicht, vgl. hierzu: SGb 2023, S. 683-684) von diesen Grundsätzen eine weitere Ausnahme statuiert hat.

    Da die Entscheidungsgründe der jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 29.08.2023, Az: B 1 KR 15/22 R) noch nicht veröffentlicht sind und Teile der verlautbarten Entscheidung ("hohe Intensität der eingesetzten Mittel") in einem (scheinbaren) Widerspruch zur vorangegangenen Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 18.05.2021, Az: B 1 KR 11/20 R, BSGE 132, 137-143, SozR 4-2500 § 109 Nr. 85, SozR 4-2500 § 39 Nr. 33, Rn. 17, zit. nach juris) mit der Aussage, dass es auf den Mitteleinsatz nicht ankäme ("ungeachtet der eingesetzten Mittel") steht oder zumindest stehen kann, sind weitere Ansätze zur aufgezeigten Abgrenzung von stationärer zu ambulanter Behandlung ergänzend heranzuziehen.

  • SG Braunschweig, 26.02.2024 - S 56 KR 1077/21
    Die konkludente stationäre Aufnahme eines Versicherten liegt bei seiner kurzzeitigen Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus und nachfolgender zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus dann vor, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen im erstangegangenen Krankenhaus eine hohe Intensität aufweist (zum Vorstehenden ausführlich: BSG vom 29. August 2023 - B 1 KR 15/22 R - Rn. 14 ff. mwN.) .
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