§ 275
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.11.2021 | Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 22.11.2021 |
unterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung § 275Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen § 276Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276aAufenthalts-
rechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere § 277Unbefugtes Ausstellen von Gesundheits-
zeugnissen § 278Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 279Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 280(weggefallen) § 281Mißbrauch von Ausweispapieren § 282Einziehung
Rechtsprechung zu § 275 StGB
56 Entscheidungen zu § 275 StGB in unserer Datenbank:
- LG Paderborn, 01.12.2021 - 5 Qs 33/21 Corona
Corona, Impfausweis, Gesundheitszeugnis, Vorlage, digitales Impfzertifikat
- BGH, 07.02.2023 - 6 StR 548/22 Corona
Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen (Blankett-Impfausweis, ...
- LG Lüneburg, 28.01.2022 - 111 Qs 5/22 Corona
Urkundenfälschung; Blankett-Impfausweis; Gesundheitszeugnis
- BGH, 12.11.2015 - 2 StR 197/15
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); ...
- BGH, 10.08.2022 - 6 StR 519/21
Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern; Urkundenfälschung; gewerbsmäßiges ...
- LG München II, 15.06.2023 - 2 KLs 41 Js 44324/21
Zur Strafbarkeit der Fälschung von Blankett-Impfausweisen und von digitalen ...
- BGH, 01.08.2023 - 5 StR 174/23
Gewerbsmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
- LG Kaiserslautern, 23.12.2021 - 5 Qs 107/21 Corona
Gefälschter Impfpass, digitales Impfzertifikat, Vorlage Apotheke, Strafbarkeit
- BGH, 08.05.2014 - 3 StR 243/13
Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ...
- LG München I, 29.03.2022 - 12 Qs 7/22 Corona
Vorlage eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke - keine Strafbarkeit ...
§ 275 StGB in Nachschlagewerken
- § 275 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Urkundsdelikt
Querverweise
Auf § 275 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 100a (Telekommunikationsüberwachung)
Redaktionelle Querverweise zu § 275 StGB:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- III. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 22a (Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen)